Stiftungssatzung
letzte Änderung: 11.3.2019
genehmigt durch die Regierung von Oberfranken
§ 1 Name, Rechtsform und Sitz der Stiftung
(1) Die Stiftung führt den Namen „Stiftung – Tierschutz – Bamberg“.
(2) Sie ist eine rechtsfähige öffentliche Stiftung des bürgerlichen Rechts mit Sitz in Bamberg. Sie verfolgt ausschließlich und unmittelbar – gemeinnützige – Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(3) Zweck der Stiftung ist die Unterstützung des Tierschutzvereines Bamberg e.V. bei der Erfüllung seiner satzungsgemäßen Aufgaben. Der Stiftungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Unterstützung beim Unterhalt und Betrieb seines Tierheimes in Bamberg.
§ 2 Gemeinnützigkeit
(1) Die Stiftung ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(2) Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder der Stiftungsorgane erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln der Stiftung.
(3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, oder sonstige Vermögenszuwendungen begünstigt werden.
§ 3 Vermögensanfall
(1) Bei Aufhebung oder Auflösung der Stiftung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Stiftung an den Tierschutzverein Bamberg e.V. Dieser hat es unter Beachtung des Stiftungszwecks unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden.
(2) Stifter haben keinen Anspruch auf Rückgewährung von Vermögen.
§ 4 Stiftungsvermögen und Mittelverwendung
(1) Das Stiftungsvermögen betrug bei seiner Gründung 150.000 Euro. Es ist in seinem Bestand dauernd und ungeschmälert zu erhalten
(2) Das Stiftungsvermögen bildet den Grundstock. Zustiftungen durch den Stifter und Dritte (Schenkungen, Spenden, Erbschaften und Legate) sind zulässig.
§ 5 Stiftungsmittel, Geschäftsjahr
(1) Die Stiftung erfüllt ihren Zweck aus den Erträgen des Stiftungsvermögens und aus Zuwendungen, soweit sie vom Zuwendenden nicht zur Aufstockung des Stiftungsvermögens bestimmt sind.
(2) Die Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
(3) Im Rahmen der steuerlichen Vorschriften dürfen Rücklagen gebildet werden.
(4) Geschäftsjahr der Stiftung ist das Kalenderjahr.
§ 6 Stiftungsvorstand
(1) Organ der Stiftung ist der Stiftungsvorstand.
(2) Der Stiftungsvorstand besteht aus 5 natürlichen Personen, nämlich:
- Der/die jeweilige 1. Vorsitzende/r des Tierschutzvereines Bamberg e.V., als Vorsitzender des Stiftungsvorstandes;
- einem Mitglied des Tierschutzvereins Bamberg e.V. welches auf die Dauer von 4 Jahren von der ordentlichen Jahreshauptversammlung des Tierschutzvereins Bamberg e.V. aus deren Mitte mit einfacher Mehrheit gewählt wird, als stellvertretende/r Vorsitzende/r. Scheidet der/die Stellvertreter/in vor Ablauf der Wahlperiode aus dem Stiftungsvorstand aus, erfolgt bei der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung des Tierschutzvereins Bamberg e.V. eine Nachwahl für die restliche Zeit der Wahlperiode.
- der/die jeweilige Schatzmeister/in des Tierschutzvereines Bamberg e.V.
- den beiden gewählten Rechnungsprüfern des Tierschutzvereines Bamberg e.V.
(3) Der Stiftungsvorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich. Er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters. Der Vorsitzende vertritt die Stiftung nach innen und außen allein. Der Stellvertreter und die übrigen Stiftungsvorstände gemeinsam. Im Innenverhältnis gilt, dass der Stellvertreter nur bei Verhinderung des Vorsitzenden zur Vertretung berechtigt ist. Im Falle seiner Verhinderung treten die übrigen Vorstände gemeinsam an seine Stelle.
(4) Die Mitglieder des Stiftungsvorstandes sind ehrenamtlich tätig.
(5) Die Aufgaben des Stiftungsvorstandes umfassen die Verwaltung des Stiftungsvermögens, die Vergabe der Stiftungsmittel und die Berichterstattung und Rechenschaftslegung.
(6) Bei finanziellen Transaktionen über 2000,00 € ist die Unterschrift eines zusätzlichen Mitglieds des Stiftungsvorstandes, welches nicht die Position des Schatzmeisters im Tierschutzverein innehat, notwendig.
§ 7 Geschäftsgang des Stiftungsvorstandes
(1) Der Stiftungsvorstand wird vom Vorsitzenden nach Bedarf, mindestens jedoch einmal jährlich, unter Angabe der Tagesordnung und Einhaltung einer Frist von 2 Wochen, zu einer Sitzung schriftlich einberufen. Sitzungen sind ferner einzuberufen, wenn ein Mitglied dieses verlangt.
(2) Der Stiftungsvorstand ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß geladen wurde und mindestens 3 Mitglieder, unter ihnen der Vorsitzende oder sein Stellvertreter anwesend sind. Ladungsfehler gelten als geheilt, wenn alle Mitglieder anwesend sind und keiner von ihnen widerspricht.
(3) Der Stiftungsvorstand trifft seine Entscheidungen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Ein abwesendes Mitglied kann sich aufgrund einer schriftlichen Erklärung, die zur Niederschrift zu nehmen ist, durch ein anwesendes Mitglied bei der Abstimmung vertreten lassen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden oder, bei dessen Abwesenheit, die Stimme seines Stellvertreters den Ausschlag.
(4) Wenn kein Mitglied widerspricht, können Beschlüsse auch im schriftlichen Umlaufverfahren gefasst werden. Dies gilt nicht für Entscheidungen nach § 8.
(5) Über die Sitzungen sind Niederschriften zu fertigen und vom Vorsitzenden und dem von ihm beauftragten Schriftführer zu unterzeichnen. Sie sind allen Mitgliedern des Stiftungsrat-Vorstandes zur Kenntnis zu bringen.
§ 8 Satzungsänderungen, Umwandlung und Aufhebung der Stiftung
(1) Satzungsänderungen sind zulässig, soweit sie zur Anpassung an veränderte Verhältnisse geboten erscheinen. Soweit sie sich auf die Steuerbegünstigung der Stiftung auswirken können, sind sie der zuständigen Finanzbehörde zur Stellungnahme vorzulegen. Beschlüsse hierzu bedürfen der Zustimmung von 3 Mitgliedern des Stiftungsvorstandes
(2) Änderungen des Stiftungszweckes sind nur zulässig, wenn seine Erfüllung unmöglich wird oder sich die Verhältnisse derart ändern, dass er in der satzungsgemäßen Form nicht mehr sinnvoll erscheint. Umwandlung und Aufhebung der Stiftung richten sich nach den gesetzlichen Vorschriften. Beschlüsse hierzu bedürfen der Zustimmung aller Stiftungsrat-Vorstände. Die Beschlüsse werden erst nach Genehmigung durch die Regierung wirksam.
§ 9 Stiftungsaufsicht
(1) Die Stiftung untersteht der Aufsicht der Regierung von Oberfranken.
(2) Der Stiftungsaufsichtsbehörde sind Änderungen der Anschrift, der Vertretungsberechtigung und der Zusammensetzung des Stiftungsvorstandes unverzüglich mitzuteilen.
§ 10 Inkrafttreten
Die Satzung tritt mit der Anerkennung durch die Regierung von Oberfranken in Kraft.
Bamberg, den 25.10.2004
gez.
Tierschutzverein Bamberg e.V.
Michael Wonka, 1. Vorsitzender
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