Vereinssatzung
Satzung des Tierschutzvereins Bamberg e.V. (letzte Änderung vom 06.05.2018)
(Satzung als PDF)
§ 1 – Name, Sitz und Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen „Tierschutzverein Bamberg e.V.“. Er ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Bamberg eingetragen und hat seinen Sitz in Bamberg. Die Tätigkeit erstreckt sich auf die Stadt und den Landkreis Bamberg. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 – Zweck des Vereins
- Der Verein verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
- Zweck des Vereins ist die Förderung des Tierschutzes. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
- Aufklärung, Belehrung über Tierschutzprobleme,
- Förderung des Verständnisses der Öffentlichkeit für das Wesen und Wohlergehen der Tiere,
- Verhütung von Tierquälerei oder Tiermisshandlung und Tiermissbrauch,
- Veranlassung der strafrechtlichen Verfolgung von Zuwiderhandlungen gegen das Tierschutzgesetz und der auf seiner Grundlage erlassenen Rechtsverordnungen,
- Betrieb und Unterhaltung eines Tierheimes in Bamberg als Zweckbetrieb, (Unterbringung von Fundtieren in Wahrnehmung der gesetzlichen Verwahrungspflicht der jeweils zuständigen Gemeinde)
- Spendenaktionen und Sammlungen durchzuführen, deren Erträge nur für die Zwecke des Tierschutzes verwendet werden.
Die Tätigkeit des Vereines erstreckt sich nicht allein auf den Schutz der Haustiere, sondern auf die gesamte Tierwelt in unserer Umwelt.
- Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 – Mitgliedschaft
- Mitglied des Vereines kann jede natürliche Person werden, Mitglieder der Jugendgruppe sollen mindestens das 8. Lebensjahr vollendet haben. Juristische Personen, Vereine oder Gesellschaften können als Mitglieder aufgenommen werden. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand aufgrund eines schriftlichen Antrages des Bewerbers mit einfacher Mehrheit. Der Bewerber ist über die Entscheidung zu unterrichten. Im Falle einer Ablehnung brauchen die Ablehnungsgründe nur mündlich mitgeteilt zu werden. Wird innerhalb von 2 Monaten keine Entscheidung getroffen oder der Antrag abgelehnt, kann der Antragsteller eine schriftliche Anhörung beantragen, über die dann Vorstand und Beirat in gemeinsamer Sitzung mit einfacher Mehrheit entscheiden. Die Mitgliedschaft
beginnt mit dem Datum der Antragstellung. Die Mitglieder sind verpflichtet mit ihrer ganzen Kraft dem Zweck des Vereines (§ 2 der Satzung) zu dienen und diesen zu fördern. Sie sind zur Zahlung des Mitgliedsbeitrages verpflichtet. - Die Mitgliedschaft endet:
- Durch freiwilligen Austritt, der jeweils nur zum Ende eines Geschäftsjahres mit einer Frist von 3 Monaten schriftlich erklärt werden kann.
- Durch Ausschluss oder
- durch den Tod.
- Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden,
- wenn es mit der Entrichtung des Jahresmitgliedsbeitrages ganz oder teilweise trotz 2-maliger
schriftlicher Mahnung im Rückstand ist; ist eine Zustellung nicht möglich, kann das Mitglied zum Ende des folgenden Jahres ausgeschlossen werden. - wenn es den Vereinszweck, den Verein oder die Tierschutzbestrebungen allgemein oder deren Ansehen schädigt oder Unfrieden im Verein stiftet.
Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand mit absoluter Mehrheit nach vorheriger Anhörung des Betroffenen. Die Entscheidung des Vorstandes ist schriftlich zu begründen. Gegen die Ausschließungsentscheidung kann der Betroffene schriftlich innerhalb von 2 Wochen nach Bekanntgabe Einspruch erheben, über den dann Vorstand und Beirat in gemeinsamer Sitzung mit 2/3 Mehrheit entscheiden. Dieser Beschluss ist vereinsintern unanfechtbar.
- Der Verein kann Persönlichkeiten zu Ehrenmitgliedern ernennen, die sich um den Tierschutz im Allgemeinen oder um den Verein im Besonderen hervorragende Verdienste erworben haben.
§ 4 – Mitgliedsbeiträge
Jedes Vereinsmitglied hat den Jahresbeitrag zu errichten, dessen Höhe die Mitgliederversammlung beschließt. Die Beiträge können gestaffelt für Einzelmitglieder und für Familien festgesetzt werden. Für jugendliche Mitglieder, die der Jugendgruppe angehören, kann ein ermäßigter Beitrag festgesetzt werden. Der Ausschluss eines Mitgliedes entbindet dieses nicht von der Verpflichtung zur Zahlung
des fällig gewordenen Jahresbeitrages.
Der Mitgliedsbeitrag wird jährlich zum 31. März per SEPA-Lastschriftmandat eingezogen. Fällt dieser nicht auf einen Bankarbeitstag, erfolgt der Einzug am unmittelbar darauf folgenden Bankarbeitstag. Mitgliedern, die unverschuldet in Not geraten sind, können auf deren Antrag die Beiträge gestundet oder für die Zeit der Notlage teilweise oder ganz erlassen werden. Darüber entscheidet der Vorstand.
§ 5 – Rechte und Pflichten der Mitglieder
Jedes volljährige Mitglied ist berechtigt, an der Willensbildung im Verein durch Ausübung des Antrags-, Diskussions- und Stimmrechts an Mitgliederversammlungen teilzunehmen, sobald es dem Verein länger als 6 Monate angehört. Jedes anwesende Mitglied hat eine Stimme. Eine Übertragung des Stimmrechts ist unzulässig. Die Mitglieder sind ferner berechtigt, an allen sonstigen Veranstaltungen des Vereines teilzunehmen.
§ 6 – Vereinsorgane
Die Organe des Vereines sind:
- Der Vorstand
- Der Beirat
- Die Mitgliederversammlung
§ 7 – Vorstand
- Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Er besteht aus:
- dem Vorsitzenden,
- den beiden stellvertretenden Vorsitzenden,
- dem Schriftführer und
- dem Schatzmeister
- Die Vorstandsmitglieder werden, und zwar jedes einzeln für sein Amt, von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 4 Jahren gewählt, mit der Maßgabe, dass ihr Amt bis zur Durchführung der Neuwahl fortdauert. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so wird für den Rest seiner Amtszeit ein neues Mitglied gewählt. Zur Durchführung der Ersatzwahl ist eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Eine Ersatzwahl kann unterbleiben, wenn die Neuwahl in nicht mehr als 6 Monaten vorzunehmen und der Vorstand trotz Ausscheidens eines Mitgliedes beschlussfähig geblieben ist. Das Amt aller Vorstandsmitglieder endet mit der Neuwahl eines neuen Vorstandes.
§ 8 – Aufgabenbereich des Vorstandes
- Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereines. Er ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungskreis fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:
- Vorbereitung der Mitgliederversammlung
- Einberufung und Leitung der ordentlichen oder außerordentlichen Mitgliederversammlungen
- Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
- ordnungsgemäße Verwaltung und Verwendung des Vereinsvermögens, letzteres mit Ausnahme des Vereinsendes,
- die Anstellung und Kündigung von Angestellten des Vereines.
- alle Geschäfte des täglichen Betriebs und der normalen Verwaltung
- Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des § 26 BGB. Der Vorsitzende vertritt den Verein nach innen und außen allein; die beiden Stellvertreter, sowie Schatzmeister und Schriftführer gemeinsam. Im Innenverhältnis gilt, dass die beiden Stellvertreter nur bei Verhinderung des 1. Vorsitzenden zur Vertretung befugt sind; im Falle der Verhinderung eines oder beider Stellvertreter treten an dessen/deren Stelle Schatzmeister oder/und Schriftführer.
- Der Vorsitzende des Vorstandes leitet die Sitzungen des Vorstandes, des Beirates und der Mitgliederversammlungen.
§ 9 – Beschlussfassung des Vorstandes
- Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder eingeladen und mindestens 3 Mitglieder anwesend sind. Die Einladung erfolgt durch den 1. Vorsitzenden oder bei dessen Verhinderung durch einen der stellvertretenden Vorsitzenden. Die Einladung kann persönlich, schriftlich, telefonisch, per Telefax oder durch elektronische Kommunikationsmittel (E-Mail) erfolgen. Die Bekanntgabe einer Tagesordnung ist nicht erforderlich.
- Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden bzw. die des die Sitzung leitenden Vorstandsmitgliedes den Ausschlag. Einer Vorstandssitzung bedarf es nicht, wenn alle Vorstandsmitglieder einem Vorschlag oder Beschluss schriftlich zustimmen.
§ 10 – Beirat
Zur Unterstützung und Beratung des Vorstandes in besonders wichtigen Fragen wird von der Mitgliederversammlung ein Beirat auf die Dauer von 4 Jahren gewählt, der aus 3 – 8 Personen bestehen soll. Er tritt nach Einberufung durch den Vorstand, mindestens aber 2 mal jährlich zusammen, ferner wenn mindestens die Hälfte der Ausschussmitglieder dies verlangt. Der Beirat beschließt insbesondere zusammen mit dem Vorstand über
- Ausgaben über 5.000,00 € im Einzelfall
- Verleihung und Aberkennung von Ehrenmitgliedschaften und Ausschluss von Mitgliedern.
Die gemeinsamen Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorstandsvorsitzenden.
Vorstandsmitglieder können nicht gleichzeitig Beiratsmitglieder sein.
§ 11 – Mitgliederversammlung
- Die ordentliche Mitgliederversammlung findet als Jahreshauptversammlung möglichst im ersten Halbjahr statt. Sie ist als außerordentliche Mitgliederversammlung auch einzuberufen, wenn 1/4 der Vereinsmitglieder dies unter Angabe des Grundes schriftlich verlangen. Die Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgt mit einer Frist von 21 Tagen unter Angabe der Tagesordnung, des Tagungsortes und der Tageszeit. Sie ist den Mitgliedern in Textform zu übermitteln. Der Vorstand kann zur Bekanntmachung ergänzend auch die Veröffentlichung per Zeitungsannonce im „Fränkischen Tag“ und auf seiner Webseite (tierheim-bamberg.de) wählen.
- Der Mitgliederversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:
- Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes
- Entlastung des Vorstandes
- Festsetzung des Mitgliedsbeitrages
- Beschlussfassung über Satzungsänderung und freiwillige Auflösung des Vereines· Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen
- Wahlen des Vorstandes, des Beirates und der Kassenprüfer
- Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung des Antrages. Ungültige Stimmen und Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt.
- Zur Satzungsänderung ist eine Stimmenmehrheit von 2/3, zur Auflösung des Vereines eine solche von 4/5 der erschienen gültig abstimmenden Mitglieder erforderlich. Gültige Beschlüsse können nur zur Tagesordnung gefasst werden.
- Bei den Wahlen für den Vorstand gilt als gewählt, wer mehr als die Hälfte der gültig abgegebenen Stimmen erhalten hat. Hat im ersten Wahlgang niemand mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen auf sich vereinigt, so findet eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten statt, die die meisten Stimmen erhalten haben. Gewählt ist dann derjenige, der die meisten Stimmen erhält, bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das vom Vorsitzenden der Versammlung zu ziehende Los. Gleiches gilt für die Wahl der beiden Kassenprüfer. Bei der Wahl der Beiräte haben die stimmberechtigten Mitglieder so viele Stimmen wie es Wahlvorschläge gibt, höchstens jedoch 8. An jeden Wahlvorschlag darf maximal eine Stimme vergeben werden. Derjenige Kandidat gilt als gewählt der mehr als die Hälfte der für ihn möglichen, gültigen stimmen erhält. Werden bei der Wahl trotz ausreichender Anzahl von Wahlvorschlägen weniger als 3 Beiräte gewählt, so gelten die 3 Bewerber mit dem meisten Stimmen als gewählt. Die Wahl des Vorstandes ist von einem von der Versammlung zu bestimmenden Versammlungsleiter durchzuführen. Für alle Wahlen gilt, dass wählbar nur volljährige Vereinsmitglieder sind. Wahlberechtigt sind nur volljährige Mitglieder die zum Zeitpunkt der Wahl bereits mindestens 6 Monate Mitglieder im Verein sind.
- Über die Verhandlungen und Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das von dem die Versammlung leitenden Vorsitzenden und dem Schriftführer unterzeichnet wird.
§ 12 – Anträge an die Mitgliederversammlung
Anträge aus den Reihen der Mitglieder sind dem Vorstand mindestens sieben Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich und mit kurzer Begründung einzureichen. Später eingehende Anträge werden als Dringlichkeitsanträge zur Tagesordnung behandelt, wenn sie von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit zugelassen werden. Der Vorstand entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen, ob fristgerecht gestellte Anträge auf die Tagesordnung gesetzt werden. Er muss es, wenn der Antrag die Unterstützung von mindestens 1/3 der Vereinsmitglieder hat.
§ 13 – Kassenprüfung
Die Kassenprüfung und die Vermögensverhältnisses des Vereins sind nach Ablauf eines jeden Geschäftsjahres vor der Jahreshauptversammlung von zwei von der Mitgliederversammlung zu wählenden Rechnungsprüfern zu prüfen. Die Prüfung hat so rechtzeitig stattzufinden, dass in der ordentlichen Mitgliederversammlung ein mündlicher oder schriftlicher Bericht über die Vermögensverhältnisse erstattet werden kann. Die Rechnungsprüfer können jederzeit Einsicht in die Vermögensverhältnisse des Vereines nehmen und dürfen dem Vorstand nicht angehören. Der Bericht der Rechnungsprüfer ist schriftlich im Protokoll der Mitgliederversammlung niederzulegen.
§ 14 – Verbandsmitgliedschaft
Über die Mitgliedschaft in Vereinen oder Dachverbänden entscheidet der Vorstand und Beirat in gemeinsamer Sitzung mit einfacher Mehrheit.
§ 15 – Auflösung des Vereines
Die Auflösung des Vereines kann nur in einer ordentlichen Mitgliederversammlung mit der in § 11 Abs.4 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt sind der Vorsitzende und die beiden Stellvertreter zu Liquidatoren ernannt. Zur Beschlussfassung der Liquidatoren ist Einstimmigkeit erforderlich. Die Rechte und Pflichten der Liquidatoren bestimmen sich nach den Vorschriften des BGB. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Deutschen Tierschutzbund e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
§ 16 – Redaktionelle Änderungen
Der Vorstand wird ermächtigt an dieser Satzung eventuell notwendig werdende redaktionelle Änderungen und Änderungen aufgrund von Beanstandungen des Registergerichts alleine vorzunehmen.
§ 17 – Inkrafttreten
Diese Satzung wurde in der Mitgliederversammlung vom 15.05.02 mit der hierfür erforderlichen Mehrheit beschlossen. Die Satzung tritt am Tage ihrer Eintragung im Vereinsregister in Kraft.
Amtsgericht Bamberg
24. Juli 2002
Registergericht